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Synopse aller Änderungen der LAP-mftDBwV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 59 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mftDBwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung


(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,

4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie

5. gegebenenfalls

(Text alte Fassung)

a) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

(Text neue Fassung)

a) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und

b) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.




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