Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 155 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Zulassung von Verpackungsunternehmen und der Regelung einiger Bußgeldvorschriften.
§ 2 OlivVermDV Zuständigkeit ... die Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Verpackungsunternehmen nach dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im ... Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen obliegt die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes den nach Landesrecht zuständigen Stellen. (2) ... des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit der in § 1 genannte Rechtsakt von Behörden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder ...