Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben
§ 2 - Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (OlivVermDV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.2003 BGBl. I S. 1010; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 03.07.2003; FNA: 7847-11-16-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 03.07.2003; FNA: 7847-11-16-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 2 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Zulassung von Verpackungsunternehmen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie die Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Verpackungsunternehmen nach dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen obliegt die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit der in § 1 genannte Rechtsakt von Behörden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt wird, die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/655/a8333.htm