(1) Zuständig für die Zulassung von Verpackungsunternehmen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 sowie die Kontrolle und Überwachung der zugelassenen Verpackungsunternehmen nach dem in §
1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im Übrigen obliegt die Durchführung des in §
1 genannten Rechtsaktes den nach Landesrecht zuständigen Stellen.