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§ 5 - Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (OlivVermDV k.a.Abk.)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 155 S. 27, 2003 Nr. L 13 S. 39), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2002 der Kommission vom 4. November 2002 (ABl. EG Nr. L 300 S. 3) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Unterabs. 1 ein dort genanntes Olivenöl oder Oliventresteröl anbietet oder

2.
ohne Zulassung nach Artikel 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 bei nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl eine Ursprungsangabe in der Etikettierung macht.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 OlivVermDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OlivVermDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 OlivVermDV Inkrafttreten
... Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5 Nr. 1 tritt am 1. November 2003 in ... Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5 Nr. 1 tritt am 1. November 2003 in ...