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Änderung § 137 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 137 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 137 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung


(Text neue Fassung)

§ 137 Begünstigte


vorherige Änderung

(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entnommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die bei Entnahme in den freien Verkehr nach § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuerbescheid erteilt. Ist Branntwein ohne amtliche Mitwirkung in den freien Verkehr entnommen worden, hat ihn der Steuerschuldner unverzüglich anzumelden.

(2) Inhaber
von offenen Branntweinlagern haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(3) In
den Fällen des § 136 Abs. 3 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

(4) Der Bundesminister
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zur Feststellung der Alkoholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu erlassen.



(1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere
nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);

3. Stellen der Vereinigten Staaten
von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

1. im Fall des Absatzes
1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für
die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und
den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen

und
eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)