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Änderung § 138 BranntwMonG vom 22.07.2009
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§ 138 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 138 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177 |
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(Text alte Fassung) § 138 Fälligkeit | (Text neue Fassung)§ 138 Beförderungen (Allgemeines) |
(1) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einer Verschlußbrennerei oder einem Branntweinverschlußlager entstanden ist, ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten. (2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager entstanden ist, ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. (3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen einer Woche nach Schluß des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten. (4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 wird der Fälligkeitstermin auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt. | (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. |
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