Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 143 BranntwMonG vom 01.04.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 143 BranntwMonG, alle Änderungen durch Artikel 2 5. VStÄndG am 1. April 2010 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 143 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 143 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung


(Text neue Fassung)

§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner


vorherige Änderung

(1) Werden Erzeugnisse während der Beförderung nach den §§ 140 bis 142 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 140 Abs. 2, des § 141 Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Erzeugnisse bei
der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Sind
Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 142) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Erzeugnisse

1. am Bestimmungsort angelangt oder


2. untergegangen oder

3. aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,

gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4)
Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1. der Versender,

2.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,

b)
der Beförderer oder Eigentümer der Erzeugnisse, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

Im Falle
des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Erzeugnisse entzogen hat. Der Steuerschuldner hat über Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(5) Wird in den Fällen
der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.



(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2.
die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach § 134,

3. die Reinigung
von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 vorgesehen ist,

4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme
in den Betrieb des registrierten Empfängers,

5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 während
der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1 Die Steuer entsteht nicht, wenn
die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. 2 Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. 3 Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.

(4) 1 Die Steuer entsteht auch,
wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. 2 Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. 3 In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.

(5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.


(6) 1
Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

2. des Absatzes 2 Nummer 2
der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

3. des Absatzes 2 Nummer 3
der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Empfänger;

5.
des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

6. des Absatzes 4
der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

7.
des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein gewinnt.

2 Werden Erzeugnisse aus
einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. 3 Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.


(Textabschnitt unverändert)

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)