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Änderung § 51a BranntwMonG vom 01.01.2008
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§ 51a BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 51a BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51a Untersagung des Gewerbebetriebs | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn gegen jemand Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung dartun, so kann ihm die Oberfinanzdirektion auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagen, ein Branntweingewerbe selbst auszuüben oder durch andere zu seinem Vorteil ausüben zu lassen oder in einem solchen Gewerbe als Vertreter oder Angestellter tätig zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung bestraft oder gegen ihn wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro festgesetzt ist. | (Text neue Fassung) (1) Wenn gegen jemand Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung dartun, so kann ihm das Hauptzollamt auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagen, ein Branntweingewerbe selbst auszuüben oder durch andere zu seinem Vorteil ausüben zu lassen oder in einem solchen Gewerbe als Vertreter oder Angestellter tätig zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung bestraft oder gegen ihn wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro festgesetzt ist. |
(2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend. | |
(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann die Oberfinanzdirektion den Beschluß aufheben. | (3) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann das Hauptzollamt den Beschluss aufheben. |
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