Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 106 BranntwMonG vom 22.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 106 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 106 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 106


(Text alte Fassung)

Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt.

(Text neue Fassung)

Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.