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Änderung § 130 BranntwMonG vom 22.07.2009
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§ 130 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 130 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand | |
(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Waren 1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol, 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol. (3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, daß dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. (4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1 sind andere alkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nicht flüssigen Waren als 1% mas ist. (5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften. Alkoholhaltige Flüssigkeiten werden im Zweifel als Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als branntweinhaltige Waren besteuert. | |
(Text alte Fassung) (6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die nach Absatz 5 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, daß Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 % vol, der in ein mit einer Weinbrennerei verbundenes Branntweinlager aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird. | (Text neue Fassung) (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird. |
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