Tools:
Update via:
Änderung § 147 BranntwMonG vom 22.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 147 BranntwMonG, alle Änderungen durch Artikel 2 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des BranntwMonGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 147 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 147 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 147 Erzeugnisse aus Drittländern | |
(1) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befinden sie sich 1. in einem Zollverfahren oder 2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets, so gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer sowie das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter steuerpflichtiger Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/al19427-0.htm