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Änderung § 148 BranntwMonG vom 22.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 148 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 148 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet


(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind. Für die Berechnung ist die in dem Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge maßgeblich.

(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) nachweist, daß das Erzeugnis keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthält, und

1. den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Erzeugnis in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnisses beim Hauptzollamt stellt und das Erzeugnis auf Verlangen vorführt,

b) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren befördert, die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und

c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheinigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.

(Text alte Fassung)

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Erlaß-, Erstattungs- und Vergütungsverfahren zu regeln,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Personen von dem Verfahren auszuschließen, die über ein Steuerlager verfügen.


(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)