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Änderung § 154 BranntwMonG vom 22.07.2009
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§ 154 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 154 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
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(Textabschnitt unverändert) § 154 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil | |
(1) - (8) (aufgehoben) (8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt. (9) (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben. |
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