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Änderung § 155 BranntwMonG vom 22.07.2009
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§ 155 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 155 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
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(Textabschnitt unverändert) § 155 | |
(Text alte Fassung) (weggefallen) | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben, 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen. |
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