Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 155 BranntwMonG vom 22.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 155 BranntwMonG, alle Änderungen durch Artikel 2 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 155 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 155 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 155


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)