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Änderung § 156 BranntwMonG vom 22.07.2009
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§ 156 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 156 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
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(Textabschnitt unverändert) § 156 | |
(Text alte Fassung) (weggefallen) | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die 1. Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, 2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder 3. Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wurde, aufkaufen wollen, sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelheiten festzulegen. |
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