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Änderung § 160 BranntwMonG vom 22.07.2009
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§ 160 BranntwMonG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 160 BranntwMonG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
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(Text alte Fassung) § 160 (neu) | (Text neue Fassung)§ 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil |
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden. (2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort. |
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