Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 162 BranntwMonG vom 22.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 4. VerbrStÄndG am 22. Juli 2009 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 177 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 162 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Text alte Fassung)

§ 177


(Text neue Fassung)

§ 162


(Textabschnitt unverändert)

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen.




Anzeige