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Änderung § 163 BranntwMonG vom 22.07.2009

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§ 178 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 163 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

(Text alte Fassung)

§ 178


(Text neue Fassung)

§ 163


(Textabschnitt unverändert)

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen. Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein anzusehen ist.