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Änderung § 139 BranntwMonG vom 01.04.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 139 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 139 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 139 Steuerfreie Verwendung


(Text neue Fassung)

§ 139 Beförderungen im Steuergebiet


vorherige Änderung

(1) Wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird Personen auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis schließt die Lagerung der zu verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein.

(2) Die Steuer entsteht, wenn das Erzeugnis entgegen der
in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Erzeugnisses nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

(3) Wer Erzeugnisse nach § 132 Abs. 3 gegen Erlaß, Erstattung oder Vergütung verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders keine Bedenken bestehen und er kaufmännische Aufzeichnungen führt, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren zu belegen.



(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,

2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1)
oder

3. zu Begünstigten (§ 137)

im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager
oder

2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder

3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung
unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(Textabschnitt unverändert)

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu erlassen,

2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.