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Änderung § 145 BranntwMonG vom 01.04.2010

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§ 145 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 145 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 145 Verbringen zu privaten Zwecken


(Text neue Fassung)

§ 145 Einfuhr


vorherige Änderung

(1) Erzeugnisse, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 144 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Erzeugnisse;

2. Ort, an dem
die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung;

3. Unterlagen über
die Erzeugnisse;

4. Menge
oder Beschaffenheit der Erzeugnisse.

(3) (aufgehoben)


(4) Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen, die für private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden, widerleglich vermutet wird, daß die Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden.



(1) Einfuhr ist

1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn,
die Erzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:

a)
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

b)
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

c) die Verfahren in Freizonen
oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,


e) das nationale Zollverfahren
der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung

und
die dazu ergangenen Vorschriften;

2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren
aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.