Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 148 BranntwMonG vom 01.04.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 148 BranntwMonG, alle Änderungen durch Artikel 2 4. VerbrStÄndG am 1. April 2010 und Änderungshistorie des BranntwMonG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 148 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 148 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148 Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet


(Text neue Fassung)

§ 148 Erwerb durch Privatpersonen


vorherige Änderung

(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken - einschließlich Versandhandel - in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind. Für die Berechnung ist die in dem Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge maßgeblich.

(2) Erlaß, Erstattung oder Vergütung werden nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) nachweist, daß das Erzeugnis keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthält, und

1.
den Nachweis erbringt, daß die Steuer für das Erzeugnis in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnisses beim Hauptzollamt stellt und das Erzeugnis auf Verlangen vorführt,

b) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren befördert,
die für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und

c) eine ordnungsgemäße Empfangsbescheinigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs-
oder vergütungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat.



(1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers
für den Besitz der Erzeugnisse,

2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung,

3. Unterlagen über
die Erzeugnisse,

4. Beschaffenheit
oder Menge der Erzeugnisse.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)