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Änderung § 149 BranntwMonG vom 01.04.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 149 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 149 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 149 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im Steuergebiet


(Text neue Fassung)

§ 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


vorherige Änderung

(1) Für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet.



(1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1. die Erzeugnisse im Steuergebiet
in Empfang nimmt oder

2.
die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

Steuerschuldner ist der Bezieher.

(2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die
Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse

1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder

2. sich an Bord eines zwischen
dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)