Änderung § 157 BranntwMonG vom 01.04.2010

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§ 157 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 157 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157


(Text neue Fassung)

§ 157 Geschäftsstatistik


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.





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