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Änderung § 65 BranntwMonG vom 08.09.2015

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§ 65 BranntwMonG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 65 BranntwMonG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65


(Text alte Fassung)

(1) Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brennerei kostenfrei zur Verfügung bleibt. Die Kosten der Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören nicht zu den Herstellungskosten. Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung eingesetzt wird. Für das Betriebsjahr 2000/01 wird ein Branntweinanteil aus Triticale von 20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein solcher von 40 vom Hundert angenommen.

(2) Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide verfügen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. Zur Einhaltung muss - unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts - ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zusätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als Getreidebranntwein abgeliefert werden. Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten, erhalten die Brennereien mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung, die abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berücksichtigt. Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere Anteile außer Ansatz bleiben. Werden Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert.

(3) Wird für andere Brennereien als landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bundesmonopolverwaltung die im Branntweingrundpreis enthaltenen Fertigungskosten für diese Brennereien entsprechend umrechnen. Zu den Fertigungskosten gehören auch die Kosten für die Lagerung der Rohstoffe.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer in der Brennerei kostenfrei zur Verfügung bleibt. 2 Die Kosten der Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehören nicht zu den Herstellungskosten. 3 Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweingrundpreis wird unterstellt, dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnenes Triticale zur Branntweinherstellung eingesetzt wird. 4 Für das Betriebsjahr 2000/01 wird ein Branntweinanteil aus Triticale von 20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein solcher von 40 vom Hundert angenommen.

(2) 1 Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als eingehalten, wenn er von den Brennereien, die über ein Brennrecht zur Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide verfügen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten wird. 2 Zur Einhaltung muss - unter Berücksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts - ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge) zusätzlich, d.h. ohne Berücksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als Getreidebranntwein abgeliefert werden. 3 Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten, erhalten die Brennereien mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung, die abweichend vom Rohstoffmix einen höheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. 4 Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung berücksichtigt. 5 Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhöht, wobei geringere Anteile außer Ansatz bleiben. 6 Werden Brennereien, die bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit, wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert.

(3) 1 Wird für andere Brennereien als landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein abweichendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bundesmonopolverwaltung die im Branntweingrundpreis enthaltenen Fertigungskosten für diese Brennereien entsprechend umrechnen. 2 Zu den Fertigungskosten gehören auch die Kosten für die Lagerung der Rohstoffe.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)