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Zitierungen von § 59 BranntwMonG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BranntwMonG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 BranntwMonG (vom 01.10.2013)
... ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59 ) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. (2) ...
§ 60 BranntwMonG
... mit der Branntweinabnahme (§ 59 ) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 77 BranntwMonG
... die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/v105485.htm