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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 22 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 22 Anwaltsprozeß
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht und vor dem Amtsgericht, soweit dort in Familiensachen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter bis zum 31. Dezember 1994 von jedem nach dem Rechtsanwaltsgesetz bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen oder bei einem Bezirksgericht registrierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein nur beim Amtsgericht zugelassener Rechtsanwalt ist jedoch zur Vertretung bei dem übergeordneten Landgericht nicht befugt. Die Aufforderungen und Hinweise nach §§ 215, 271 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend zu fassen.
Zitierungen von § 22 RpflAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 RpflAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RpflAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 RpflAnpG Anwendungsbereich
... errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/656/a8364.htm