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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 25 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 25 Weiterverwendung von Vordrucken
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Durch Verordnung eingeführte Vordrucke in der für das Verfahren vor den Kreisgerichten bestimmten Ausführung können bis zum Ablauf eines Jahres nach der Errichtung des Amtsgerichts in angepaßter Form weiterverwendet werden.
Zitierungen von § 25 RpflAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 RpflAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RpflAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 RpflAnpG Anwendungsbereich
... errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25 ) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/656/a8366.htm