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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 26 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 26 Übergangsvorschrift für den Anwaltsprozeß
(1) In Verfahren, die im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts anhängig waren, gelten bis zur Beendigung des Rechtszuges für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgebenden Vorschriften.
(2) In einer Angelegenheit, in der ein Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts oder Landgerichts beauftragt war, ist dieser Rechtsanwalt bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges zur Vertretung berechtigt. Der Zeitpunkt der Beauftragung ist auf Verlangen durch anwaltliche Versicherung glaubhaft zu machen.
(3) In einer Angelegenheit, in der am 31. Dezember 1994 ein Rechtsanwalt beauftragt war, gilt Absatz 2 entsprechend.
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