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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 28 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 28 Übergangsvorschriften für Notare
(1) Die beim Bezirksgericht als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Oberlandesgericht über.
(2) Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts ernannten Richter aus den Reihen der Notare üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.
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