Tools:
Update via:
§ 23 - Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG k.a.Abk.)
G. v. 08.06.1967 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 14.06.1967; FNA: 707-3 Wirtschaftsförderung
|
Geltung ab 14.06.1967; FNA: 707-3 Wirtschaftsförderung
|
§ 23
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die einzelnen Länder haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das Land, seine Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sich im Rahmen der auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Beschränkungen hält.
Anzeige
Zitierungen von § 23 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 StabG
... Bei Maßnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der Grundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6562/a91324.htm