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Änderung § 13 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 08.11.2006

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 gelten für das ERP-Sondervermögen entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach § 1 erforderlichen Anordnungen.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach § 1 erforderlichen Anordnungen.

(3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen.




 
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