§ 2 - 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV)

V. v. 19.06.1991 BGBl. I S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-48-2 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 2 Beitragsbemessungsgrenze



Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 3.400 DM monatlich.



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