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§ 4 - 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV)

V. v. 19.06.1991 BGBl. I S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-48-2 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 4 Renten aus der Rentenversicherung



Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

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Zitierungen von § 4 2. RAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. RAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. RAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. RAV Grundsatz für die Rentenanpassung
... Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht für die in § 9 des ...
§ 7 2. RAV Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
... sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht ...
§ 8 2. RAV Renten mit Zusatzversorgung
... Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, ...