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§ 6 - 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV)
V. v. 19.06.1991 BGBl. I S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-48-2 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-48-2 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
§ 6 Kriegsbeschädigtenrenten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.
Zitierungen von § 6 2. RAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 2. RAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. RAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 2. RAV Grundsatz für die Rentenanpassung
... werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht für die in § 9 des ...
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