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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2073; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Fischereibiologie,
- 2.
- Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
- 3.
- Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
- 4.
- Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
- 1.
- Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
- 2.
- Gewässerkunde,
- 3.
- Gewässerökologie.
(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
- 1.
- Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
- 2.
- Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
- 3.
- Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
- 4.
- Fangmethoden.
(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
- 1.
- Fangbehandlung und -transport,
- 2.
- Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
- 3.
- Veredelungsverfahren,
- 4.
- Wege und Formen der Vermarktung.
(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
- 1.
- Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
- 2.
- Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
- 3.
- Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FischWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischWiMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FischWiMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 FischWiMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...
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