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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2073; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil



(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Fischereibiologie,

2.
Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,

3.
Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,

4.
Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.

(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:

1.
Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,

2.
Gewässerkunde,

3.
Gewässerökologie.

(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:

1.
Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,

2.
Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,

3.
Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,

4.
Fangmethoden.

(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:

1.
Fangbehandlung und -transport,

2.
Qualitäts- und Vermarktungsnormen,

3.
Veredelungsverfahren,

4.
Wege und Formen der Vermarktung.

(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:

1.
Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,

2.
Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,

3.
Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FischWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischWiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FischWiMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 FischWiMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...