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§ 5 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2073; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil



(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Wirtschaftslehre,

2.
Rechnungswesen,

3.
Rechts- und Sozialwesen.

(2) Im Prüfungsfach "Wirtschaftslehre" können geprüft werden:

1.
Grundlagen und Bedingungen der fischereiwirtschaftlichen Produktion,

2.
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

3.
Betriebsanalyse und Betriebsplanung,

4.
Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förderungsmaßnahmen,

5.
Betriebserfolg,

6.
Markt und Absatz,

7.
Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Fischereipolitik.

(3) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen" können geprüft werden:

1.
Kostenrechnung,

2.
Buchführung und Bilanz,

3.
Lohnberechnung,

4.
Geld- und Kreditwesen.

(4) Im Prüfungsfach "Rechts- und Sozialwesen" können geprüft werden:

1.
Für die Fischerei wesentliche Rechtsvorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes, insbesondere Fischereirecht, Wasserrecht, Schiffahrtsrecht, Lebensmittelrecht, einzelne besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf und Pacht, ferner Nachbarrecht, Tierschutz, Umweltschutz und Fischseuchenbekämpfung.

2.
Aufbau und Aufgaben der für die Fischereiwirtschaft wichtigen Behörden und Organisationen.

3.
Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

4.
Versicherungswesen:

a)
Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,

b)
Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

5.
Steuerwesen:

a)
Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,

b)
Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch eine Analyse eines Fischereibetriebs durchzuführen und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit aufzuzeigen. Dabei sind der wirtschaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen darzustellen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.



 
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FischWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischWiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FischWiMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 FischWiMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 3 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... der Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5" durch die Angabe „§ 6 ...