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§ 10 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2073; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FischWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischWiMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 3 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... 4 und 5" durch die Wörter „Absatz 10 bis 12" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember ...
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