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Änderung § 3 14. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 3 14. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 3 14. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Sicherheitsanforderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen. (2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden. (3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. | (Text neue Fassung) (1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen. (2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden. (3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. |
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