Tools:
Update via:
Änderung § 5 14. ProdSV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 24 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 14. ProdSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 14. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 5 14. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 CE-Kennzeichnung | |
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf - Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und - Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist. (2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/23/EG zusammengefügt sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird. | (Text neue Fassung) (3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird. |
(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (5) Auf Druckgeräten und Baugruppen, - welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder - deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. | |
(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6576/al30520-0.htm