Änderung § 5 14. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 5 14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 CE-Kennzeichnung


(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf

- Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und

- Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2

der Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.

(2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/23/EG zusammengefügt sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.

(Text neue Fassung)

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.

(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,

- welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder

- deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde,

darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

vorherige Änderung

 


(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.




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