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Änderung § 6 14. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 6 14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Europäische Werkstoffzulassung


(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Die zugelassene Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die zugelassenen Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.

(Text neue Fassung)

(2) Die notifizierte Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.