Tools:
Update via:
Änderung § 7 ZerlG vom 29.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 ZerlG, alle Änderungen durch Artikel 16 JStG 2008 am 29. Dezember 2007 und Änderungshistorie des ZerlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 ZerlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 7 ZerlG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Zerlegung der Lohnsteuer | |
(Text alte Fassung) (1) Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer wird insoweit zerlegt, als sie von den Bezügen der in den anderen Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist. Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder bemessen sich nach Vomhundertsätzen der vereinnahmten Lohnsteuer. Die Vomhundertsätze sind nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum festzusetzen. Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr, für das nach dem Gesetz über Steuerstatistiken eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt wird. (2) Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ergeben. Dabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den Feststellungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, als in dem Land ansässig, in dem das für die Einkommensteuerveranlagung örtlich zuständige Finanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in den übrigen Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt worden ist. Die nach den Eintragungen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt worden ist (Einnahmeland). (3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für den Feststellungszeitraum oder die bei Durchführung der maschinellen Veranlagung zur Einkommensteuer auf den Feststellungszeitraum erstellten maschinell verwertbaren Datenträger, auf denen die für die Zerlegung maßgebenden Daten gespeichert sind, an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der Lohnsteuerkarten, der Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und der maschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet worden sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge festzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten ergebenden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen. (4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer stellen nach den von den Statistischen Landesämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträgen fest, in welchem Verhältnis - ausgedrückt in Vomhundertsätzen - jeder der Beträge zu der im Feststellungszeitraum von ihnen insgesamt vereinnahmten Lohnsteuer steht. Die Vomhundertsätze sind auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder sowie dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 15. August des dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, mitzuteilen. (5) Die Vomhundertsätze gelten für die Zerlegung der Lohnsteuer im dritten, vierten und fünften Kalenderjahr, die dem Feststellungszeitraum folgen. (6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten Vomhundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer 1. für jedes Kalendervierteljahr der Kalenderjahre, für die die Vomhundertsätze gelten (Absatz 5), die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln sowie 2. für die folgenden Kalendervierteljahre Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln, bis die für diese Zeiträume maßgebenden Vomhundertsätze mitgeteilt worden sind. | (Text neue Fassung) (1) Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer wird insoweit zerlegt, als sie von den Bezügen der in den anderen Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist. Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder bemessen sich nach Prozentsätzen der vereinnahmten Lohnsteuer. Die Prozentsätze sind nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum festzusetzen. Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. (2) Der Festsetzung der Prozentsätze sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder den Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ergeben. Dabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den Feststellungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, als in dem Land ansässig, in dem das für die Einkommensteuerveranlagung örtlich zuständige Finanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in den übrigen Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt worden ist. Die nach den Eintragungen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt worden ist (Einnahmeland). (3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten und die für die Zerlegung maßgebenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für den Feststellungszeitraum oder die bei Durchführung der maschinellen Veranlagung zur Einkommensteuer auf den Feststellungszeitraum erstellten maschinell verwertbaren Datenträger, auf denen die für die Zerlegung maßgebenden Daten gespeichert sind, mit Stand 28. Februar des dritten Folgejahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat anhand der Lohnsteuerkarten, der Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und der maschinellen Datenträger, die ihm zugeleitet worden sind, die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die Einnahmeländer entfallenden Beträge festzustellen und diese bis zum 30. Juni des dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer mitzuteilen. Die sich aus den Daten ergebenden Centbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen. (4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer stellen nach den von den Statistischen Landesämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträgen fest, in welchem Verhältnis - ausgedrückt in Prozentsätzen - jeder der Beträge zu der im Feststellungszeitraum von ihnen insgesamt vereinnahmten Lohnsteuer steht. Die Prozentsätze sind auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder sowie dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 15. August des dritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum folgt, mitzuteilen. (5) Die Prozentsätze gelten für die Zerlegung der Lohnsteuer im dritten Kalenderjahr, das dem Feststellungszeitraum folgt. (6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten Prozentsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer 1. für jedes Kalendervierteljahr des Kalenderjahres, für das die Prozentsätze gelten (Absatz 5), die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln sowie 2. für die folgenden Kalendervierteljahre Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln, bis die für diese Zeiträume maßgebenden Prozentsätze mitgeteilt worden sind. |
(7) Die Zerlegungsanteile und die Vorauszahlungen auf Zerlegungsanteile sind mit Ablauf der jeweiligen Kalendervierteljahre gegenüber den obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer abzurechnen. Vorauszahlungen auf Zerlegungsanteile sind auf die jeweiligen Zerlegungsanteile anzurechnen. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt in einem Clearingverfahren. (8) Die Vorschriften der § 185 bis 189 der Abgabenordnung sind auf das Verfahren bei der Zerlegung der Lohnsteuer nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6577/al10206-0.htm