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Änderung § 12 ZerlG vom 29.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 ZerlG, alle Änderungen durch Artikel 16 JStG 2008 am 29. Dezember 2007 und Änderungshistorie des ZerlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 ZerlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 12 ZerlG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Anwendung | |
(1) Die Regelung zur unmittelbaren Steuerberechtigung nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998. Die unmittelbare Steuerberechtigung für Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853). (2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 durchzuführen. Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). Die Zerlegung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853). | |
(Text alte Fassung) (3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für das Kalenderjahr 2007 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2004 durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145). | (Text neue Fassung) (3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für das Kalenderjahr 2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007 durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2007 richtet sich nach diesem Gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998). Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach diesem Gesetz in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145). |
(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. Die Zerlegung des Zinsabschlags für die Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853). Für die Kalenderjahre 1998 bis 2001 gilt § 8 in folgender Fassung: '§ 8 Zerlegung des Zinsabschlags (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt: | |
1. Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 91 vom Hundert (Westanteil). Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie folgt verteilt: a) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnis der letzten vorliegenden Einkommensteuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals in dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr maßgebend; b) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens nach Zerlegung; c) zu 10 vom Hundert entsprechend der Verteilung des vorjährigen Aufkommens der veranlagten Einkommensteuer zuzüglich der aus diesem Aufkommen ausbezahlten Investitionszulagen und Eigenheimzulagen sowie Erstattungen nach § 46 des Einkommensteuergesetzes. 2. Auf die in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 9 vom Hundert (Ostanteil). Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl maßgebend. | 1. Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 91 Prozent (Westanteil). Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie folgt verteilt: a) zu 70 Prozent entsprechend der Verteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnis der letzten vorliegenden Einkommensteuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals in dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr maßgebend; b) zu 20 Prozent entsprechend der Verteilung des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens nach Zerlegung; c) zu 10 Prozent entsprechend der Verteilung des vorjährigen Aufkommens der veranlagten Einkommensteuer zuzüglich der aus diesem Aufkommen ausbezahlten Investitionszulagen und Eigenheimzulagen sowie Erstattungen nach § 46 des Einkommensteuergesetzes. 2. Auf die in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen 9 Prozent (Ostanteil). Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl maßgebend. |
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen am Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.' (5) Die §§ 9 bis 11 sind in den Fällen anzuwenden, in denen sich die unmittelbare Steuerberechtigung, die Zerlegung der Körperschaftsteuer, der Lohnsteuer und des Zinsabschlags nach Maßgabe dieses Gesetzes richten. |
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