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Änderung § 1a ZerlG vom 25.12.2008
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§ 1a ZerlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 1a ZerlG n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Unmittelbare Steuerberechtigung für die Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung |
(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes, soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung von Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, steht unmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige seinen letzten inländischen Wohnsitz, sofern kein letzter inländischer Wohnsitz feststellbar ist, den letzten inländischen Tätigkeitsort hatte. (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 8a Abs. 4 gelten entsprechend. Die Überweisungen erfolgen monatlich und sind am 15. des Folgemonats zu leisten. |
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