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Änderung § 1 ZerlG vom 14.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ZerlG, alle Änderungen durch Artikel 8 JStG 2010 am 14. Dezember 2010 und Änderungshistorie des ZerlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 ZerlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 1 ZerlG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Unmittelbare Steuerberechtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat. § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat. § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuerguthabens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1. |
(2) Wird eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zahlungsanspruch, der sich aus der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung ergibt, abweichend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen Finanzamt die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung vorgenommen hat. Entsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung. (3) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung bleiben unberührt. Ist ein Steuerbetrag einem Lande zugeflossen, dem der Steueranspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu überweisen; bei Erstattungen ist sinngemäß zu verfahren. Die Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr zu überweisende Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist. (4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohnsteuer (§ 7) bleiben unberührt. |
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