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Artikel 41 - Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1976, abweichend siehe Artikel 47; FNA: 63-15-1 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.1976, abweichend siehe Artikel 47; FNA: 63-15-1 Bundeshaushalt
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Artikel 41 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2 Überleitungsvorschriften
(1) Kreditinstitute, die bereits als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt worden sind, haben innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Anerkennungsbehörde den Nachweis zu führen, daß die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 28 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gegeben sind. Der Nachweis wird von der Anerkennungsbehörde für das Unternehmen oder den betriebswirtschaftlich getrennten Teil bestätigt.
(2) Bei Kreditinstituten, denen die Bestätigung versagt wird oder die den Nachweis in der in Absatz 1 bestimmten Frist nicht führen, erlischt die Eigenschaft als Organ der staatlichen Wohnungspolitik einschließlich der Rechtsfolgen mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Wird die Bestätigung nur für einen betriebswirtschaftlich und organisatorisch getrennten Teil gegeben, erlischt die Eigenschaft für den anderen Teil des Unternehmens. Die Anerkennungsbehörde kann das Erlöschen der Eigenschaft veröffentlichen. § 19 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Für die Bestätigung und ihre Versagung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten der Veröffentlichung hat das Unternehmen nicht zu erstatten.
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