Artikel 45 - Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)

G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1976, abweichend siehe Artikel 47; FNA: 63-15-1 Bundeshaushalt
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Artikel 45 Neufassung der Gesetze



Die zuständigen Bundesminister werden ermächtigt, die in diesem Gesetz angesprochenen Gesetze unter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu geben, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.



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