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Synopse aller Änderungen des HStruktG am 12.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HStruktG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HStruktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
HStruktG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz
Artikel 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Artikel 3 Bundesbeamtengesetz
Artikel 4 Beamtenrechtsrahmengesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 5 Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder
(Text neue Fassung)

Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6 Deutsches Richtergesetz
Artikel 7 Bundespolizeibeamtengesetz
Artikel 8 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung
Artikel 9 Soldatengesetz
Artikel 10 Soldatenversorgungsgesetz
Artikel 11 Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 12 Wehrsoldgesetz
Artikel 13 Finanzänderungsgesetz 1967
Artikel 14 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
Artikel 15 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Artikel 16 Bundesreisekostengesetz
Artikel 17 Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz, Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 18 Bundesausbildungsförderungsgesetz
Artikel 19 Graduiertenförderungsgesetz
Artikel 20 Lohnzahlung an Feiertagen
Artikel 21 Lohnfortzahlungsgesetz
Artikel 22 Bundessozialhilfegesetz
Artikel 23 Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld
Artikel 24 Bundesversorgungsgesetz
Artikel 25 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Artikel 26 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 27 Reparationsschädengesetz
Artikel 28 Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Artikel 29 Häftlingshilfegesetz
Artikel 30 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Artikel 31 Bundesvertriebenengesetz
Artikel 32 Besatzungsschädenabgeltungsgesetz
Artikel 33 Absatzfondsgesetz
Artikel 34 Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel 35 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Artikel 36 Spar-Prämiengesetz
Artikel 37 Wohnungsbau-Prämiengesetz
Artikel 38 Aufwertungsausgleichgesetz
Artikel 39 Umsatzsteuergesetz
Artikel 40 Körperschaftsteuergesetz
Artikel 41 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Artikel 42 Gewerbesteuergesetz
Artikel 43 Vermögensteuergesetz
Artikel 44 Bundeskindergeldgesetz
Artikel 45 Neufassung der Gesetze
Artikel 46 Berlin-Klausel
Artikel 47 Inkrafttreten

Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz


§ 1

(Änderungsvorschrift)

§ 2

(1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.

§ 3

Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln.

§ 4

vorherige Änderung nächste Änderung

Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages.



Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages.

§ 5

(1) Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes und Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen nehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 künftig an allgemeinen Besoldungsverbesserungen nicht teil.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verringern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zulagen.

§ 6

Die Geltung des 3. Unterabschnitts 'Verschriften für Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten' im 2. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Anlagen II und IV Nr. 3, jedoch mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II), wird his zum 30. Juni 1978 ausgesetzt.



Artikel 3 Bundesbeamtengesetz


§ 1

(Änderungsvorschrift)

§ 2

(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 109 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden.



(2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 5 Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder




Artikel 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 109 des Bundesbeamtengesetzes und Artikel 3 § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar für den Bereich der Länder. An die Stelle des Bundesministers des Innnern tritt die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

(2) Der Ausgleich nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes beträgt das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats, höchstens jedoch achttausend Deutsche Mark. Satz 1 gilt unmittelbar für den Bereich der Länder.