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Synopse aller Änderungen des HStruktG am 12.02.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HStruktG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HStruktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | HStruktG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz Artikel 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Artikel 3 Bundesbeamtengesetz Artikel 4 Beamtenrechtsrahmengesetz | |
(Text alte Fassung) Artikel 5 Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder | (Text neue Fassung) Artikel 5 (aufgehoben) |
Artikel 6 Deutsches Richtergesetz Artikel 7 Bundespolizeibeamtengesetz Artikel 8 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung Artikel 9 Soldatengesetz Artikel 10 Soldatenversorgungsgesetz Artikel 11 Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 12 Wehrsoldgesetz Artikel 13 Finanzänderungsgesetz 1967 Artikel 14 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Artikel 15 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Artikel 16 Bundesreisekostengesetz Artikel 17 Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz, Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 18 Bundesausbildungsförderungsgesetz Artikel 19 Graduiertenförderungsgesetz Artikel 20 Lohnzahlung an Feiertagen Artikel 21 Lohnfortzahlungsgesetz Artikel 22 Bundessozialhilfegesetz Artikel 23 Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld Artikel 24 Bundesversorgungsgesetz Artikel 25 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Artikel 26 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Artikel 27 Reparationsschädengesetz Artikel 28 Allgemeines Kriegsfolgengesetz Artikel 29 Häftlingshilfegesetz Artikel 30 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Artikel 31 Bundesvertriebenengesetz Artikel 32 Besatzungsschädenabgeltungsgesetz Artikel 33 Absatzfondsgesetz Artikel 34 Krankenhausfinanzierungsgesetz Artikel 35 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Artikel 36 Spar-Prämiengesetz Artikel 37 Wohnungsbau-Prämiengesetz Artikel 38 Aufwertungsausgleichgesetz Artikel 39 Umsatzsteuergesetz Artikel 40 Körperschaftsteuergesetz Artikel 41 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Artikel 42 Gewerbesteuergesetz Artikel 43 Vermögensteuergesetz Artikel 44 Bundeskindergeldgesetz Artikel 45 Neufassung der Gesetze Artikel 46 Berlin-Klausel Artikel 47 Inkrafttreten | |
Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz | |
§ 1 (Änderungsvorschrift) § 2 (1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. (2) Für ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet § 40 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung. § 3 Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln. § 4 | |
Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages. | Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages. |
§ 5 (1) Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsgesetzes und Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen nehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1975 künftig an allgemeinen Besoldungsverbesserungen nicht teil. (2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verringern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zulagen. § 6 Die Geltung des 3. Unterabschnitts 'Verschriften für Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten' im 2. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Anlagen II und IV Nr. 3, jedoch mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II), wird his zum 30. Juni 1978 ausgesetzt. | |
Artikel 3 Bundesbeamtengesetz | |
§ 1 (Änderungsvorschrift) § 2 (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt. | |
(2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 109 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. | (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden. |
Artikel 5 Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder | Artikel 5 (aufgehoben) |
(1) § 109 des Bundesbeamtengesetzes und Artikel 3 § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar für den Bereich der Länder. An die Stelle des Bundesministers des Innnern tritt die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt. (2) Der Ausgleich nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes beträgt das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats, höchstens jedoch achttausend Deutsche Mark. Satz 1 gilt unmittelbar für den Bereich der Länder. |
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