Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Batterieverordnung (BattV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
| |
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
| |
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem
- 1.
- bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
- 2.
- gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
- 3.
- Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6586/a91504.htm