Start
>
Inhalt BattV
>
§ 3
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 3 - Batterieverordnung (BattV)
neugefasst durch B. v. 02.07.2001
BGBl. I S. 1486
; aufgehoben durch
Artikel 3
G. v. 25.06.2009
BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9
Umweltschutz
1 weitere Fassung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 2 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten
§ 2
←
→
§ 4
§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§
4
und
5
zurückgeben kann.
§ 2
←
→
§ 4
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 3 BattV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 BattV Ordnungswidrigkeiten
... Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §
3
Batterien in Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Batterien nicht ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in BattV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/6586/a91506.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed